Bis zum 8. Jahrhundert unserer Zeitrechnung war Rechtsprechung eine Angelegenheit des Volkes - wozu allerdings nur die wehrfähigen, waffentragenden - also "freien" - Männer zählten. Mit der Gerichtsverfassung Karls des Großen zwischen 770 und 780 ging das Recht, Urteile vorzuschlagen und abzustimmen, von der Gemeinschaft der waffentragenden Männer auf gewählte scabini ("Schöffen") über. Der vom König eingesetzte Richter war der Leiter der Verhandlung und hatte kein Stimmrecht. In der beginnenden Neuzeit wurden die freien Schöffen durch vom Landesherrn abhängige, am römischen Recht wissenschaftlich ausgebildete Richterbeamte verdrängt.
Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 stärkte die Stellung des Richters weiter, in dem dieser das Stimmrecht erhielt. Der Absolutismus beseitigte auch die letzten Schöffengerichte. Bis ins 19. Jahrhundert hinein regierte der Wille des Monarchen die Gerichte. Die demokratischen Bewegungen des 18. und 19. Jahrhunderts hatten daher zur Begrenzung richterlicher Macht die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung auf ihre Fahnen geschrieben. Nach der Errichtung des Deutschen Kaiserreichs 1871 formulierte die "Amtliche Denkschrift über die Schöffengerichte" von 1873, "dass kein Strafurteil ohne die Mitwirkung von Laien gefällt werden kann".
Aber schon die Emminger-Notverordnung von 1923, mit der das klassische Jury-Schwurgericht abgeschafft und gleichzeitig der Einzelrichter beim Amtsgericht eingeführt wurde, leitete den Abschwung dieser Rechtsentwicklung ein. 1933 wurden die in der Republik gewählten Schöffen umgehend abgesetzt und von den Nationalsozialisten Neuwahlen angeordnet, bei denen vorwiegend "linientreue" Personen ins Amt kamen. 1939 mit Kriegsbeginn wurde die Schöffenbeteiligung (mit Ausnahme derer beim sog. Volksgerichtshof) vollständig beseitigt.
In der Bundesrepublik wurde nach der Rückkehr zum System die Beteiligung von Schöffen diese immer mehr durch eine unreflektierte Sparpolitik eingeschränkt. 1974 wurde das mit 3 Berufsrichtern und 6 Geschworenen besetzte Schwurgericht in eine "normale" 3:2-besetzte Strafkammer umgewandelt. Der vorerst letzte Akt ist das Rechtspflegeentlastungsgesetz von 1993, das die Zuständigkeit des Einzelrichters in Strafsachen von einer Straferwartung von einem auf zwei Jahre ausdehnte und damit die Verfahren mit Schöffenbeteiligung an den Amtsgerichten bundesweit mit einem Schlag halbierte.